Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die wesentlichen Belastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die in § 5 Absatz 2 Satz 1 geregelte schülerfahrkostenrechtliche Gleichstellung der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang zur Sekundarstufe I mit Wirkung vom 1. August 2012 entstehen, wird ein jährlicher finanzieller Ausgleich gewährt.
Der durchschnittliche Sachaufwand, der auch den Aufwand für die administrative Umsetzung umfasst, beträgt je Schülerin oder Schüler 373,60 Euro schuljährlich. Der auszugleichende Aufwand errechnet sich durch Multiplikation dieses Betrages mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Träger mindestens eines öffentlichen Gymnasiums sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird auf 30 Prozent der in der amtlichen Schulstatistik des für Schulen zuständigen Ministeriums nach dem Stand vom 15. Oktober 2011 ermittelten Schülerinnen und Schüler im Jahrgang 9 an öffentlichen Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang pauschaliert festgesetzt.
Der finanzielle Ausgleich wird den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Anlage jährlich jeweils zum 31. Januar, für das Schuljahr 2012/2013 erstmals zum 31. Januar 2013, ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt letztmalig zum 31. Januar 2023.
Das für Schulen zuständige Ministerium passt jeweils nach vier Jahren den auszugleichenden Aufwand der tatsächlichen Entwicklung der Schülerzahlen und der Kostenentwicklung an. Für das Schuljahr 2016/2017 werden entsprechend Absatz 2 Satz 3 die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Der Anpassung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages für den durchschnittlichen Sachaufwand ist für das Schuljahr 2016/2017 die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex insgesamt) in Höhe der prozentualen Veränderung des Preisindexes für die zurückliegenden 48 Monate nach dem Stand Oktober 2015 zugrunde zu legen. Für weitere Anpassungen nach Satz 1 ist entsprechend zu verfahren.
Das für Schule zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals…
Der finanzielle Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten beträgt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen der Schulträger im Jahr 2024 7 760 000 Euro…
Die Mittel für den Ausgleich der jährlich wiederkehrenden Kosten gemäß § 1 Absatz 5 werden gemäß den Sätzen 2 bis 4 verteilt. Maßgeblich ist die Zahl der…
Das für Schule zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten ab dem Jahr 2024 jährlich bis spätestens 1.…
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe…
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.