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Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe wird der Prozentwert nach § 38 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes, auf 27,89 Prozent neu festgelegt.
den Prozentsatz nach § 38 Absatz 3 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3…
Die Prozentsätze gemäß Absatz 2 erhöhen sich um 27,89 Prozentpunkte für nach Absatz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei…
Der Ausgleich nach Absatz 2 wird auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. Der Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers der…
Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.
wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie…
Die Jugendhilfeplanung gemäß § 4 hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.