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Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;
Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und
die Hochschulordnungen gemäß § 45 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, mit denen der Zugang und die Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.
Anteil der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen,
die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen,
Angaben über die fachliche Eignung,
Zugang zum Studium erhalten Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1, die an einer Zugangsprüfung der Hochschule erfolgreich teilgenommen…
Zudem werden die Studierenden informiert über:
Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.