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Die Zuschlagsregelungen in § 13 werden durch folgende Regelung ersetzt: Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, für Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember (Heiligabend und Silvester) sind folgende Zuschläge zu zahlen: 25 v. H., 20 v. H., 75 v. H., 75 v. H., 200 v. H., 150 v. H. des Gesamttarifstundenlohns zuzüglich des Feuerungsbauzuschlags.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.