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Der Bund teilt dem Land möglichst acht Monate vor Beginn des Haushaltsjahres die voraussichtliche Höhe der im folgenden Haushaltsjahr für Baumaßnahmen vorgesehenen Haushaltsansätze mit.
Das Land unterrichtet den Bund rechtzeitig durch Übersendung des Haushalts-/Wirtschaftsplanentwurfs über Änderungen gegenüber dem Vorjahr, soweit sie für diese Vereinbarung von Bedeutung sind.