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Die Eintragung in die Listen oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung in die Listen und in das Verzeichnis nach Satz 1 ist trotz Vorliegens der Eintragungsvorausset-zungen zu versagen, wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden und der vom Berufsgericht nach § 36 Absatz 3 Satz 3 festgesetzte Zeitraum noch nicht verstrichen ist.
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
die eingetragene Person dies beantragt,
die eingetragene Person verstorben ist,
die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungs-verfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, oder
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Nach dem Ende der Mitgliedschaft sind der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von dieser ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine…
In Fällen des § 27 Absatz 3 BauKaG NRW sind der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Liste eines anderen Landes und Angaben über den…
Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine…
Über die Eintragung in Listen sowie in die Verzeichnisse und über die Löschung einer solchen Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.