Verordnung über die Zulassung Benannter Betreiber nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins
Für die Zulassung und deren Widerruf oder Rücknahme werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 5 BBetreibZulV
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