§ 6 BBetreibZulV
Rechtsmittel
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach dieser Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach dieser Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.