§ 7 SächsAuFGebVOSächsische Aus- und FortbildungsgebührenverordnungGebührenpflicht, Gebührenschuldner und GebührenbefreiungZitatstelleDie für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel…Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Art. 1 SN-16801Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenÄnderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenZitatstelleaaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 BBiG“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird…Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Art. 1 SN-16801Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenÄnderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenZitatstelleaaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 BBiG“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „BBiG“ durch die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes“…Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Art. 1 SN-21048Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und FortbildungsgebührenverordnungÄnderung der Sächsischen Aus- und FortbildungsgebührenverordnungZitatstelle…folgt gefasst: „(1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel…Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Art. 1 SN-21488Elfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenÄnderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenZitatstelle…unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines…Elfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Art. 1 SN-9527Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und FortbildungsgebührenverordnungZitatstelle…wie folgt geändert: Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober…Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Art. 2 SN-18085Sächsisches VerwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetzFolgeänderungenZitatstelle…von Prüfungen durch die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli…Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz
Art. 3 SN-17133Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer VorschriftenÄnderung der Sächsischen Aus- und FortbildungsgebührenverordnungZitatstelleIn § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober…Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer Vorschriften
Art. 3 SN-17133Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer VorschriftenÄnderung der Sächsischen Aus- und FortbildungsgebührenverordnungZitatstelle…Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom…Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer Vorschriften
Eingangsformel BBiG2005§73AnO 2015Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des BerufsbildungsgesetzesZitatstelleNach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes…Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Eingangsformel BBiG2005§73AnO 2015-06Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des BerufsbildungsgesetzesZitatstelleNach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes…Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes