Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft, einschließlich der bestehenden Ausbildungsberufe „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft“ und „Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen“, ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.
Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der…
Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur…
Zuständige Stelle für Berufsqualifikationen im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das…
Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der…
des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums, des für…
in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.