Art. 92 SVerf
1Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
1Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.