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Für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten trifft das Ministerium die Entscheidung nach § 70 des Landesbeamtengesetzes und behält sich die Zustimmung für Entscheidungen nach den §§ 66 und 67 des Landesbeamtengesetzes vor.
Für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten trifft das Ministerium die Entscheidung nach § 70 des Landesbeamtengesetzes und behält sich die…
Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 19 Absatz 5…
Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes sowie Mutterschutz und Elternzeit gemäß § 46…
die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes.
Entscheidung nach den §§ 63 bis 70 des Landesbeamtengesetzes sowie über Elternzeit nach Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.