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Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 216 Euro; Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 130 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 43 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 Euro.