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Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt.
Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen 1 800,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe 1 000,00 Euro. § 6 und § 65 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Die einmalige Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von laufenden dauerhaften Versorgungsbezügen wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800,00 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, beträgt die einmalige Sonderzahlung abweichend davon für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, Satz 3 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers sowie für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
1 080,00 Euro für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger,
648,00 Euro für Witwen und Witwer,
216,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld und
130,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld.
Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind jeweils die Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Sofern die oder der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe beurlaubt war oder sich in einer Elternzeit ohne Anspruch auf Bezüge befand, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.
Beamtinnen und Beamte, die im Dezember 2023 die Laufbahnprüfung abgelegt haben und in der Zeit vom 10. bis 31. Dezember 2023 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe der einmaligen Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach Absatz 2. Eine einmalige Sonderzahlung nach diesem Gesetz, die als Empfängerin oder Empfänger von Anwärterbezügen bezogen wurde, ist auf die einmalige Sonderzahlung nach Satz 1 bis zu deren Höhe anzurechnen.
Schuldner der einmaligen Sonderzahlung ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat oder gegenüber dem am 9. Dezember 2023 Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden hat. Schuldner der einmaligen Sonderzahlung nach Absatz 5 ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem das Beamtenverhältnis auf Probe begründet wurde.