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Die
Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst,
Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, und
Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes
von Beamtinnen und Beamten bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
Versetzungen und Abordnungen von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt.
Vor Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes ist die Zustimmung des Ministeriums einzuholen.
die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Satz 2 genannten Funktionsstellen,
die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes und §§ 13 und 14 Absatz 4 des…
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das…
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes.
Für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und Beamtinnen und Beamte, die eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Funktionsstellen bekleiden,…
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem für Justiz zuständigen Ministerium verfügt oder das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.