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Die Aufsicht hinsichtlich der dem Studierendenwerk übertragenen Aufgabe obliegt der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Beratungsaufgabe im Einzelfall und hat die Verschwiegenheitspflicht der Beratungsstelle zu beachten.