Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Studierendenwerk wird die der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gegenüber ihren Bediensteten obliegende Aufgabe übertragen, sie im Falle einer psychisch belastenden Situation zu betreuen und zwecks Krisenintervention zu beraten.
Die Vorschriften zur Aufgabenerfüllung nach § 2 gelten entsprechend.
Die Finanzierung und das Nähere zur Aufgabenerfüllung regeln die zwischen dem Studierendenwerk mit der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes jeweils abzuschließenden Grundlagenvereinbarungen.
Die Aufsicht obliegt der für die jeweilige Hochschule zuständigen obersten Landesbehörde. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.