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Bei behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen selbstständig ausführen:
Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen), und
Bedienstete mit der Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,
Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen einschließlich der Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin
Bedienstete mit der Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst.
Behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 vorher dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen.