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Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben Die Befugnis des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Liegenschaftsvermessungen auszuführen und Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen, bleibt unberührt. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung wirkt darauf hin, dass der Anteil der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure an den Aufgaben nach Satz 1 überwiegt. Im Übrigen wirken die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mit.
Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen) [2] und
Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen.
Die Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden dürfen Liegenschaftsvermessungen [2] ausführen und Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vornehmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen geleitet werden, * der Erfüllung eigener Aufgaben der jeweiligen Verwaltung dienen und nicht im Auftrag oder auf Kosten Dritter erfolgen. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann die Befugnis nach Satz 1 auch einräumen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.
Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 haben alle von ihnen bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen [2] erstellten Vermessungsschriften im Original dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unentgeltlich zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen und sonstige Unterlagen, die für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen.