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Liegenschaftsvermessungen ausschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin dürfen die nach § 1 Befugten und Fachkräfte vornehmen. Für Fachkräfte von Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes gilt Satz 1 nur, wenn für sie eine Vermessungsgenehmigung nach § 3 erteilt worden ist.
Eine Vermessungsgenehmigung nach § 3 zur Einmessung von Gebäuden gemäß § 15 SVermKatG kann für Fachkräfte erteilt werden, wenn die Vorgaben nach Absatz 4 erfüllt sind; eine Mindestbeschäftigung nach Absatz 3 Nummer 3 ist nicht notwendig.
Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:
Beschäftigte Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und -ingenieneure mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,
Bedienstete und Beschäftigte, die ein Hochschulstudium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen haben,
besonders befähigte vermessungstechnische Bedienstete und Beschäftigte (Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, Personen mit der Befähigung zum mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, Vermessungstechnikerinnen oder -techniker), die mindestens vier Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beschäftigt waren; bei Personen mit abgeschlossenem Studium kann auf die Beschäftigungszeit ganz oder teilweise verzichtet werden.
Fachkräfte nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 müssen in einer mindestens einjährigen Einführungszeit durch die Vermessungsstelle an die Aufgaben im vermessungstechnischen Außendienst herangeführt und mit allen für diese Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht worden sein. Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben den Beginn der Einführungszeit dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen.
Die Fortführungsrisse der Fachkräfte müssen durch Unterschrift mit Berufsbezeichnung bestätigt sein, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Auf den von diesen Fachkräften geführten Fortführungsrissen ist die Brauchbarkeit ihrer Vermessungsarbeiten von einer oder einem nach § 1 Befugten oder von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bescheinigen. Diese oder dieser hat auch die Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin vorzunehmen. Während der Einführungszeit ist zusätzlich zu bescheinigen, dass die Liegenschaftsvermessungen unter Leitung und Aufsicht, ansonsten aber selbständig ausgeführt wurden; sie sind als Probearbeiten zu kennzeichnen.