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Die Vermessungsgenehmigung wird vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die Anzahl der möglichen Vermessungsgenehmigungen ist entsprechend dem Arbeitsanfall und der sicherzustellenden Arbeitsüberwachung zu begrenzen.
Die Vermessungsgenehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag ist eine gutachtliche Äußerung über Fähigkeiten und Leistungen der Fachkraft beizufügen; bei Fachkräften Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind außerdem ein Lebenslauf, ein Zeugnis über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit sowie der Dienstvertrag und eine Erklärung der Fachkraft, dass sie keine weiteren Tätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens ausübt, vorzulegen. Zur Entscheidung über die Erteilung der Vermessungsgenehmigung kann die Vorlage von Probearbeiten verlangt werden. Sie sollen mindestens drei Liegenschaftsvermessungen zum Inhalt haben. Sind diese bereits in das Liegenschaftskataster übernommen und beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung archiviert, genügt der Hinweis hierauf.
Die Vermessungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn häufig Zuverlässigkeit, Sorgfalt oder fachtechnische Ausführung der Vermessungen zu beanstanden ist. Die Vermessungsgenehmigung für die Fachkraft einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu widerrufen, wenn die Ausführung der Vermessung, hätte sie die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst ausgeführt, eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten darstellen würde.
Die Vermessungsgenehmigung für die Fachkraft einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt außer im Fall des Widerrufs nach Absatz 3
im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Fachkraft,
im Zeitpunkt des Erlöschens der Bestellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 24 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes oder
am Tag der endgültigen Erledigung des letzten Auftrags im Rahmen einer Abwicklung nach § 27 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes.
Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 kann die Vermessungsgenehmigung übertragen werden, wenn die Fachkraft in ein Dienstverhältnis zu einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zu einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eintritt.