BeiratsV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 BeiratsVGeschäftsführungVerordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung § 5§ 7 Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung. § 5§ 7