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Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Zuwendung wird an die Unterhaltung der im Bescheid genannten Beratungsstellen geknüpft.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Trägers. Als notwendig im Sinne des § 2 und damit zuwendungsfähig je Vollzeitstelle werden anerkannt:
bei den Personalausgaben für die Beratungstätigkeit analog einer Eingruppierung bis zu E 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend der Ländermonats-Tabelle des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird.
bei den Personalausgaben für eine Verwaltungskraft entsprechend einer Eingruppierung bis zu E 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend der Ländermonats-Tabelle des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird.Bei Beratungsstellen, die mindestens drei vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften vorhalten, die zur Sicherstellung des Mindestversorgungsschlüssels erforderlich sind, wird maximal eine vollzeitbeschäftigte Verwaltungskraft gefördert. Bei Beratungsstellen mit weniger als drei Beratungsfachkräften wird anteilig eine Drittel Stelle einer Verwaltungskraft pro geförderter vollzeitbeschäftigter Beratungsfachkraft oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften gefördert.
bei den Sachausgaben pauschal 15 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben.
Dem Träger einer Beratungsstelle können einvernehmlich und auf freiwilliger Basis in begründeten Ausnahmefällen von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Förderumfang abweichende Leistungen gewährt werden.
Bei den staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in freier Trägerschaft, die sowohl allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie auch Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, werden insgesamt 13 vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte in die Förderung einbezogen. Bei den Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft, die ausschließlich Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, werden insgesamt sechs vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte gefördert.