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Zuwendungsempfänger sind die Träger der gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und die Träger der Beratungsstellen, die ausschließlich allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen.