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Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 95 400 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten. Aus dem Förderfestbetrag nach Satz 1 kann pro Vollzeitäquivalent einer Beratungsfachkraft ein Anteil von bis zu 0,25 Vollzeitäquivalenten für Verwaltungsfachkräfte verwendet werden.
Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden. Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittlung von in der Regel bis zu 65 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz. In begründeten Einzelfällen sind einmalig auch Sachkosten für die Anschaffung eines Übersetzungsgerätes in Höhe von bis zu 400 Euro sowie Nutzungsentgelte für telefonische und digitale Sprachmittlungsdienste erstattungsfähig.
Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist je Zuwendungsempfänger jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.
Eine Förderung erfolgt in dem Umfang, der zur Einhaltung des Personalschlüssels gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchKG notwendig ist. Die Gesamtzahl der…
Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln für festangestellte Beratungskräfte. Die Höhe der Fördermittel pro Beratungskraft beträgt 80 Prozent der…
Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz…
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.