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Die Referendarinnen und Referendare haben sich spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde zur Großen Staatsprüfung anzumelden.
Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen und Referendare spätestens einen Monat vor Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote „ausreichend“ zu erwarten ist. Gleichzeitig sind dem Prüfungsausschuss Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung einschließlich Ausbildungsnote zuzusenden.
Die Ausbildungsnote wird aus den Bewertungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte gebildet. Dabei werden die Punktzahlen mit der Anzahl der Monate der jeweiligen Ausbildungsabschnitte multipliziert. Die Summe dieser Rechenergebnisse dividiert durch die Gesamtzahl der Ausbildungsmonate ergibt die Gesamtbewertung der Ausbildung. Die Notenskala des § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt den Referendarinnen und Referendare und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung mit. In der Zulassungsentscheidung sind Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit mitzuteilen.