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Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.
Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag nach Absatz 4 zu versehen.
Die Leistungen der mündlichen Prüfung der in § 18 Absatz 1 bis 3 aufgeführten Prüfungsgebiete werden mit einer Note einschließlich Punktzahl entsprechend Absatz 4 einzeln bewertet.
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = 11 bis 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = 8 bis 10 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = 5 bis 7 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = 2 bis 4 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = 0 bis 1 Punkt wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung (§ 14 Absatz 3) gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.
Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen: 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut 10,50 bis 13,49 Punkte = gut 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend 1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist und nicht mehr als zwei Einzelbewertungen schlechter als „ausreichend“ sind.