BergBehStVtrRP SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 BergBehStVtrRP SLStaatsvertrag über die Bergbehörden des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz § 5§ 7 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie vertragschließenden Länder verpflichten sich, Beamte der Bergverwaltung im Bedarfsfall im Wege der Abordnung gegenseitig zur Verfügung zu stellen. § 5§ 7