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Die aus der Tätigkeit des Oberbergamtes für das Land Rheinland-Pfalz aufkommenden Gebühren einschließlich der für entstandene Auslagen erhobenen Beträge sowie die im Lande Rheinland-Pfalz anfallenden Förderzinsen und sonstige Einnahmen stehen dem Land Rheinland-Pfalz zu.