Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Bergmannsversorgungsschein ist zu entziehen,
wenn die Aufforderung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes wieder zurückgenommen wird und für den berechtigten Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wieder ein Untertageplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit im Bergbau entspricht;
er selbst eine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues beantragt hat oder
seine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues als von der Betriebsleitung erstrebte und der Betriebsvertretung für notwendig anerkannte Freisetzungsmaßnahme im Bergbau erforderlich wird.
wenn verminderte bergmännische Berufsfähigkeit im Sinne des § 2 nicht mehr vorliegt und dem Berechtigten wieder ein Untertagearbeitsplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit entspricht;
wenn ein arbeitsloser Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftige Begründung wiederholt ablehnt, obwohl
Einer Verweigerung der Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist es gleich zu achten, wenn ohne triftige Begründung die Mitwirkung an beruflichen Ein- und Umschulungsmaßnahmen abgelehnt wird, die durchgeführt werden sollen, um dem Berechtigten einen zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen.
In Fällen unbilliger Härte kann von der Entziehung des Bergmannsversorgungsscheins abgesehen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes [2] über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes.