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Die bei der Anwendung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Saarland getragen.
Die erhobenen Ausgleichsabgaben dürfen lediglich nach besonderen Richtlinien des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zur sozialen Betreuung von noch erwerbsfähigen Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins verwendet werden und dienen in erster Linie der Erleichterung des Übergangs in geringer entlohnte Tätigkeiten, dem Familienunterhalt zur Zeit der Umschulung sowie der Beschaffung geeigneten Wohnraums bei notwendiger Aufgabe der Werkswohnung oder bei notwendigem Umzug anlässlich der Vermittlung in einen nicht bergbaulichen Betrieb.