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Schülerinnen und Schüler, die am Fachhochschulreifeunterricht teilnehmen, sind dem Klassenverband der Fachklasse der Berufsschule (Grundstufe, Fachstufen) zugeordnet. Der Fachhochschulreifeunterricht wird in der Regel außerhalb der Fachklasse der Berufsschule erteilt. Die Einzelberatung von Schülerinnen und Schülern sowie die Wahrnehmung jener besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben, die in der Fachklasse der Berufsschule von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer wahrzunehmen sind, obliegen beim Fachhochschulunterricht der Tutorin oder dem Tutor.
Der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts gehören alle Lehrkräfte an, die die Schülerin oder den Schüler im Fachhochschulreifeunterricht in dem betreffenden Schuljahr unterrichten.
Die Noten zum Ende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres, im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402) die Halbjahres- und Jahresnoten, der Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts nach § 4 Absatz 1 werden auf den Zeugnissen der Berufsschule ausgewiesen und mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Auf dem Zeugnis ist unter „Bemerkungen“ der Zusatz „*nach den inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - erteilt“ auszuweisen.
Die Zeugnisnoten des Fachhochschulreifeunterrichts werden von der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft festgesetzt. Die nach Satz 1 festgesetzten Zeugnisnoten sind für die Klassenkonferenz der Fachklasse der Berufsschule bindend und gelten als von dieser gemäß § 13 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland festgesetzt.
Für den Vermerk über den Leistungsstand nach § 12 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland sind in den Fächern des Berufsschulunterrichts, die durch Fachhochschulreifeunterricht erteilt werden, die nach § 17 geänderten Noten maßgebend. Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung