Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019*
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 46 BerSchulWiVwTGSV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen