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Das Probestudium dauert zwei, kann aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu höchstens vier Semester betragen. In Teilzeitstudiengängen verlängert sich das Probestudium entsprechend.
Die Bewerberin/Der Bewerber beantragt die Eignungsfeststellung bei der Hochschule unter Vorlage der Leistungsnachweise nach den Absätzen 3, 4 und 6.
In modularisierten Bachelor- und Lehramtsstudiengängen beträgt das Probestudium zwei Semester. Die Eignung ist von der Hochschule festzustellen, wenn innerhalb des Probestudiums 40 ECTS-Punkte erbracht wurden. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Fachkommission über die Eignungsfeststellung.
In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen und die nicht unter Absatz 3 fallen, sowie in den Studiengängen Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin beträgt das Probestudium höchstens vier Semester. Die Eignung ist von der Hochschule festzustellen, wenn das Erbringen von mindestens zwei Dritteln der Studien- oder Prüfungsleistungen nachgewiesen wird; im Fall des Studienganges Pharmazie, wenn das Erbringen von mindestens zwei Dritteln der Unterrichtsstunden, die für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für das Grundstudium vorgeschrieben sind, nachgewiesen wird. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Fachkommission über die Eignungsfeststellung.
Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung. Dies ist in dem über diese Prüfung zu erteilenden Zeugnis festzustellen.
Im Studiengang Rechtswissenschaft ist die Eignung festzustellen, wenn das erste Studienjahr erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Nähere regelt § 2a der Ausbildungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2024 (Amtsbl. I S. 373), in der jeweils geltenden Fassung. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Fachkommission über die Eignungsfeststellung.