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Eine an der Hochschule einzurichtende Fachkommission entscheidet über die Zulassung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3, legt eine Gesamtnote gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 fest, nimmt die Prüfungsleistungen gemäß § 6 Absatz 5 ab und erteilt die fachgebundene Studienberechtigung gemäß § 9. Der jeweiligen Fachkommission gehören an: Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 4 werden von den Kammern im gegenseitigen Einvernehmen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt. Soweit die Kammern keine Vertreterin/keinen Vertreter benennen, beruft die für die Bildung zuständige oberste Landesbehörde zwei Personen aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
eine Beauftragte/ein Beauftragter der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde, soweit Gesundheitsfachberufe betroffen sind,
zwei in dem gewählten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die vom zuständigen Fakultätsrat benannt werden, sowie
insgesamt zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und der Kammern der freien Berufe.
Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, anwesend sind. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.