Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ab 1. April 2026 erhöhen sich
die Grundgehaltssätze um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100,00 Euro,
um 2,8 Prozent
die Beträge des Familienzuschlags der Stufen 1 und 2, des Familienzuschlags für das zweite zu berücksichtigende Kind und die Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 14 der Vorbemerkungen der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes.
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. April 2026 um 60,00 Euro.
Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 34 des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 812), soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 362),
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 362),
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).