Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich um 2,8 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 14 der Vorbemerkungen der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes.
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Dezember 2022 um 50,00 Euro.
Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 34 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung,
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).