Art. 1 Nr. 4 32008D0823BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses 95/319/EG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/823/EG)
Folgender Absatz 9a wird eingefügt: Weder Mitglieder noch Sachverständige werden für ihre Tätigkeit bezahlt.“
Art. 6 Abs. 2 32009D0986BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der Schulobstregelung (2009/986/EU)
Die Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Art. 3 Abs. 4 32005D0463BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (2005/463/EG)
Die Sachverständigen erhalten kein Entgelt für ihre Dienste.
Art. 9 Abs. 2 32009D0705BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. September 2009 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe (2009/705/EG)
Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.
Art. 6 Abs. 1 32012D0286BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Mai 2012 über die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr (2012/286/EU)
Die an den Aktivitäten der Gruppe beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.