Art. 10 31995D0319
(1)
Der Ausschuß und der Vorstand treten auf Einladung des Ausschußvorsitzenden zusammen, der sie entweder aus eigener Initiative bzw. auf Wunsch eines Drittels der Ausschußmitglieder einberuft. Der Ausschuß tagt mindestens zweimal jährlich.
(2)
Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.
(3)
Folgende Personen können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen:
a)
ein Vertreter der Arbeitsaufsichtsbehörde jedes EWR/EFTA-Staats;
b)
der Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
c)
ein Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation.