Art. 9 32009D0705
Sitzungskosten
(1)
Die den Mitgliedern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.
(2)
Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.
(3)
Aufwendungen für die Arbeitssitzungen werden im Rahmen der Grenzen des jährlichen Budgets, welches der Gruppe durch die zuständigen Kommissionsstellen zugewiesen wird, erstattet.