Erwägungsgrund 9 31995D0319
Dieser Beschluß steht nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus dem IAO-Übereinkommen (Nr. 81) vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht ergeben —
Dieser Beschluß steht nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus dem IAO-Übereinkommen (Nr. 81) vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht ergeben —