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Unterrichtet die Kommission einen Ausschuß über die Vertraulichkeit eines Tagesordnungspunktes, sind die Ausschußmitglieder — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 214 EG-Vertrag — verpflichtet, keine der auf den Sitzungen des Ausschusses oder des Sekretariats gewonnenen Informationen preiszugeben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.