Art. 8 32009D0705
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 287 EG-Vertrag dürfen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder der Gruppe Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit in der Gruppe oder deren Untergruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie davon unterrichtet, dass die angeforderte Stellungnahme oder die zu beratende Frage vertraulich ist.