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Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, zu denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Zugang erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass diese Informationen berechtigterweise als vertraulich zu behandeln sind oder dass die Abgabe der angeforderten Stellungnahme beziehungsweise die Beantwortung der Frage zur Weitergabe solcher vertraulichen Informationen führen würde.
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