Art. 12 32008D0590
Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen Ausschussmitglieder Informationen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausschuss oder in seinen Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie darauf hinweist, dass eine Stellungnahme oder Frage vertraulich zu behandeln ist.In solchen Fällen nehmen nur Ausschussmitglieder und Vertreter der Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil.