Art. 13 32011D0833BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (2011/833/EU)
Dieser Beschluss wird drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.
Art. 8 32020D1639BESCHLUSS (GASP) 2020/1639 DES RATES vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen
Dieser Beschluss wird bei Bedarf und spätestens Ende 2022 überprüft.
Art. 12 Abs. 1 32005D0119BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SOWIE DES VERTRETERS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (2005/119/EG)
In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1 wird dieser Beschluss frühestens drei Jahre nach Errichtung der Akademie überprüft.
Art. 2 32004R0930Spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme überprüft der Rat die Funktionsweise dieser Verordnung und entscheidet, ob ihre Geltungsdauer um ein weiteres Jahr…