Art. 12 32005D0119
Überprüfung der Aufgaben
(1)
In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1 wird dieser Beschluss frühestens drei Jahre nach Errichtung der Akademie überprüft.
(2)
Eine Änderung der Aufgaben setzt voraus, dass die Generalsekretäre, der Kanzler des Gerichtshofs und der Vertreter des Bürgerbeauftragten einstimmig einem Vorschlag zustimmen, den der Leitungsausschuss auf der Grundlage eines detaillierten Berichts des Direktors mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 2002/621/EG angenommen hat.