Erwägungsgrund 1 32004D0749
Der Europäische Rat von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 unterstützte die Ergebnisse der Verhandlungen, die den Beitritt von acht Ländern, die zu dieser Zeit von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 profitierten, in die Gemeinschaft im Jahr 2004 nach sich zogen. Demzufolge werden nur Bulgarien und Rumänien im Zeitraum 2004 bis 2006 weiterhin von Verpflichtungsermächtigungen gemäß dieser Verordnung profitieren.