Erwägungsgrund 3 32004D0749
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 berücksichtigt die Aufteilung den Bedarf und die Kapazität von Bulgarien und Rumänien, die Unterstützung zu absorbieren sowie der Kriterien, die in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt sind.