Erwägungsgrund 2 32004D0749
Durch die Unterstützung der von der Kommission vorgeschlagenen „Fahrpläne“ für Bulgarien und Rumänien stimmte der Europäische Rat von Kopenhagen im Rahmen eines allgemeinen Konzepts für die Neuverteilung zu, dass das Verhältnis für die Neuverteilung der Mittel bei jeweils 30/70 festgelegt werden sollte, und zwar im Rahmen des PHARE-Programms, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen errichtet wurde, im Rahmen des speziellen Beitrittsprogramms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 errichtet wurde sowie im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 errichtet wurde.